abzusetzen. Ein Widerruf der Ernennung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hält es von vornherein ausgeschlossen, da die Vertrauensperson vom Beschwerdeführer ernannt wurde und nicht von der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde. Unter bestimmten Voraussetzungen und im Sinne einer ultima ratio können einer Vertrauensperson nach Auffassung des Obergerichts Thurgau jedoch ihre Rechte gegen den Willen des Patienten aberkannt beziehungsweise der Patient aufgefordert werden, eine neue Vertrauensperson zu ernennen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 158).