9.141) sprechen. Die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesschutz; BBl 2006 7067 f.) äussert sich zu dieser Thematik nicht. Gemäss Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 10. November 2014 (RB OG 2014 Nr. 5, S. 149) stellt sich in materieller Hinsicht die Frage, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überhaupt berechtigt ist, einer Vertrauensperson die dieser zustehenden Rechte zu entziehen und sie als Vertrauensperson faktisch