2.1.4 Die Einrichtung kann die Vertrauensperson nicht ablehnen. Erweist sich die bezeichnete Person als für die Interessen der Betroffenen schädlich, ist nur ein Einschreiten der KESB möglich. Diese kann nötigenfalls die Ernennung widerrufen. Sie kann aber auch die Vertrauensperson ausschliesslich in ihren Funktionen beschränken, wenn dies der schwächere Eingriff ist. In jedem Fall ist mit solchen Eingriffen äusserste Zurückhaltung zu üben (GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 10 zu Art.