Aus den Erwägungen: 2.1 2.1.1. In der superprovisorischen Verfügung vom 19. Februar 2019 führt der Präsident der KESB aus, die Einrichtung könne die Vertrauensperson nicht ablehnen. Erweise sich die bezeichnete Person als für die Interessen der Betroffenen als schädlich, sei nur ein Einschreiten der KESB möglich. Diese könne nötigenfalls die Ernennung widerrufen. 2.1.2 Der Beschwerdeführer A. macht geltend, der Widerruf der Ernennung der Vertrauensperson durch die KESB sei von vornherein ausgeschlossen, da die Vertrauensperson von E. und nicht der KESB ernannt worden sei. Der KESB stünde einzig die Möglichkeit offen, die Rechte als Vertrauensperson zu entziehen.