AR GVP 34/2022 Nr. 3839 Vertrauensperson (Art. 432 ZGB). Ein Widerruf der Ernennung einer Vertrauensperson durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist nicht möglich (E. 2.1). Unter bestimmten Umständen muss eine Vertrauensperson jedoch abgesetzt bzw. suspendiert werden können. Voraussetzungen im vorliegenden Fall bejaht (E. 2.2). Um den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, sind vor der Absetzung in der Regel weniger einschneidende Massnahmen zu prüfen, welche die Rechte der Vertrauensperson einschränken (E. 2.3). Urteil des Obergerichtes, 2. Abteilung, 13.09.2022, O2K 19 3