AR GVP 34/2022 Nr. 3839 Vertrauensperson (Art. 432 ZGB). Ein Widerruf der Ernennung einer Vertrauensperson durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist nicht möglich (E. 2.1). Unter bestimmten Umständen muss eine Vertrauensperson jedoch abgesetzt bzw. suspendiert werden können. Voraussetzungen im vorliegenden Fall bejaht (E. 2.2). Um den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, sind vor der Absetzung in der Regel weniger einschneidende Massnahmen zu prüfen, welche die Rechte der Vertrauensperson einschränken (E. 2.3). Urteil des Obergerichtes, 2. Abteilung, 13.09.2022, O2K 19 3 Aus den Erwägungen: 2.1 2.1.1. In der superprovisorischen Verfügung vom 19. Februar 2019 führt der Präsident der KESB aus, die Ein- richtung könne die Vertrauensperson nicht ablehnen. Erweise sich die bezeichnete Person als für die Interes- sen der Betroffenen als schädlich, sei nur ein Einschreiten der KESB möglich. Diese könne nötigenfalls die Ernennung widerrufen. 2.1.2 Der Beschwerdeführer A. macht geltend, der Widerruf der Ernennung der Vertrauensperson durch die KESB sei von vornherein ausgeschlossen, da die Vertrauensperson von E. und nicht der KESB ernannt wor- den sei. Der KESB stünde einzig die Möglichkeit offen, die Rechte als Vertrauensperson zu entziehen. 2.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 bekräftigt die KESB ihren Standpunkt, dass die KESB die Ernennung einer Vertrauensperson nötigenfalls widerrufen könne. 2.1.4 Die Einrichtung kann die Vertrauensperson nicht ablehnen. Erweist sich die bezeichnete Person als für die Interessen der Betroffenen schädlich, ist nur ein Einschreiten der KESB möglich. Diese kann nötigenfalls die Ernennung widerrufen. Sie kann aber auch die Vertrauensperson ausschliesslich in ihren Funktionen beschränken, wenn dies der schwächere Eingriff ist. In jedem Fall ist mit solchen Eingriffen äusserste Zurück- haltung zu üben (GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 10 zu Art. 432 ZGB). Dieser Auffassung haben sich verschiedene Lehrmeinungen angeschlossen, wobei CHRISTOPH HÄFELI und GASSMANN/BRIDLER nicht den Begriff "Widerruf" verwenden, sondern von Suspension (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 27.17) resp. von Mandat entziehen (GASS- MANN/BRIDLER, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht, 2016, Rz. 9.141) sprechen. Die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesschutz; BBl 2006 7067 f.) äussert sich zu dieser Thema- tik nicht. Gemäss Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 10. November 2014 (RB OG 2014 Nr. 5, S. 149) stellt sich in materieller Hinsicht die Frage, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überhaupt berechtigt ist, einer Vertrauensperson die dieser zustehenden Rechte zu entziehen und sie als Vertrauensperson faktisch Seite 1/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3839 abzusetzen. Ein Widerruf der Ernennung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hält es von vorn- herein ausgeschlossen, da die Vertrauensperson vom Beschwerdeführer ernannt wurde und nicht von der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde. Unter bestimmten Voraussetzungen und im Sinne einer ultima ratio können einer Vertrauensperson nach Auffassung des Obergerichts Thurgau jedoch ihre Rechte gegen den Willen des Patienten aberkannt beziehungsweise der Patient aufgefordert werden, eine neue Vertrauensper- son zu ernennen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 158). 2.1.5 Weil die Vertrauensperson durch die von der Massnahme betroffene Person und nicht durch die KESB ernannt wurde, ist das Obergericht Thurgau zu Recht zum Schluss gekommen, dass ein Widerruf der Ernen- nung durch die KESB nicht angängig ist. Indessen hat das Gericht aber ebenso klar die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Vertrauensperson einzuschreiten, bejaht. Ob deren Ernennung widerrufen oder diese abgesetzt bzw. suspendiert wird, sind letztlich aber sprachliche Differenzierungen, d.h. "Wortspielereien", auf die es inhaltlich und von der Wirkung her nicht ankommt. 2.2 2.2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers verkennt die KESB, dass es nicht Aufgabe einer Vertrauensperson ist, für die Behörden angepasst und bequem zu arbeiten, d.h. sämtliche Zwangsmassnahmen etc. gegenüber der untergebrachten Person ohne weiteres gutzuheissen. Im Gegenteil liege es (auch) in der Zuständigkeit der Vertrauensperson, die Handlungen von Kliniken und Behörden gegenüber der untergebrachten Person kritisch zu hinterfragen. Darin unterscheide sich die Vertrauensperson von einem Verfahrensbeistand, welcher übri- gens gerade in der Sache von E. sämtliche Handlungen der Behörden ohne weiteres und wiederholt fragwür- dig und in Verkennung seiner Funktion abgenickt bzw. hingenommen habe. Der Beschwerdeführer habe in sei- ner Funktion als Vertrauensperson von E. nicht mehr und nicht weniger erledigt, was zu deren Interessenwah- rung nötig bzw. geboten gewesen sei. Dass ein ausgeprägter Handlungsbedarf gegenüber Behörden und Klini- ken existiert habe, hätten diese mit ihren wiederholt kurzfristigen und offensichtlich orientierungslosen Unter- bringungsentscheidungen zu E. zu verantworten. Die KESB schütze exakt dieses undefinierte Vorgehen der Kliniken im Entscheid S. 7 unten. Sie stelle fest, „die Einschätzung der behandelnden Ärzte und weiteren Fach- personen zielten alle in die Richtung, dass E. vor Ausseneinflüssen geschützt werden müsse, um zur Ruhe zu kommen und sich auf die Behandlung und Betreuung einlassen zu können“. Mit diesem völlig einseitigen Ver- ständnis, das sich bei Dr. S. nirgends finde, habe die KESB E. vollständig isoliert. Die KESB verunmögliche mit diesem Vorgehen, dass die Behandlungsmassnahmen gegenüber E. von Aussenstehenden kritisch hinterfragt werden könnten. Mit diesem Verständnis der KESB erübrige sich die Funktion einer Vertrauensperson nach Art. 432 ZGB, womit der untergebrachten Person gleichermassen ein höchstpersönliches Recht entzogen werde. Dieses Vorgehen widerspreche dem Institut der Vertrauensperson in krasser Weise. Die Betreuungssituation von E. sei nach wie vor desaströs und die zuständigen Instanzen, d.h. sowohl die KESB als auch die jeweiligen Institutionen, seien mit dem Fall E. weiterhin völlig überfordert. Dieses Resultat bestätige indessen, dass entgegen der KESB nicht der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Vertrauens- person für die angeblich schwierige Situation von E. verantwortlich sei. Vielmehr seien die Umstände einzig und alleine Ausfluss des Unvermögens der Behörden und der zuständigen Institutionen. Bezüglich der konzeptionellen Betreuung von E. hätten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer seit jeher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Vorinstanz habe das vom Beschwerdeführer eingebrachte agogi- sche Konzept ohne Begründung abgelehnt, obwohl der beigezogene Gutachter gegen die Betreuung von E. durch den Beschwerdeführer nicht opponiert habe. Er habe einzig ein "rein agogisches Konzept" als nicht zu- reichend erachtet. Es treffe zu, dass die Entwicklung von E. nach der Abberufung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nicht erheblich sei. Der Umstand, dass E. im Verein F. heute exakt nach agogischen Grundsätzen betreut werde, sei hingegen eine wesentliche Erkenntnis. Seite 2/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3839 2.2.2 Die KESB hält dem entgegen, aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich klar, dass der Widerruf der Ernennung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson nicht wegen seines psychiatriekritischen Ansatzes, sondern wegen seines grenzüberschreitenden Verhaltens gegenüber E. und der Wirkung seines Verhaltens und seiner Erwartungshaltung ihr gegenüber erfolgt sei (so sei es bei ihr nach Besuchen des Beschwerdefüh- rers in den Kliniken mehrfach zu Impulsdurchbrüchen gekommen). Es sei augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinen Kampf für das von ihm als Projektleiter hauptsächlich verantwortete Projekt „J.“ in- tensiviert weiterführe und die subjektiv leidenden Eltern dafür einzunehmen verstehe. Dabei verfolge er einen bereits im November 2018 gefassten Plan. Mittlerweile verfolge der Beschwerdeführer mit seinem Kampf für das Projekt "J." auch eigennützige Positionen. Namentlich habe er die vom Verein F. angemietete Wohnung als Nachmieter übernommen. Weiter sehe er das Scheitern des Projekts "J." vollumfänglich bei verschiedenen Akteuren, aber nicht ansatzweise bei sich selbst. Er fühle sich in seiner persönlichen und beruflichen Ehre angegriffen und führe seither verschiedene Verfahren selbst oder instrumentalisiere die Eltern für seine Reha- bilitation, indem er diese tatkräftig unterstütze, dass sie sich weiterhin dafür einsetzten, dass das mehrfach als nicht umsetzbar beurteilte Projekt „J.“ wiederaufgenommen werde. Aktuell versuche er aus Polizeiprotokollen den „Beweis“ für seine richtige und fachliche Handlungsweise herzuleiten. Gegenstand des angefochtenen Entscheids sei der Widerruf der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Ver- trauensperson durch E. vom 21. März 2019. Wie sich die Betreuungssituation von E. im Nachgang dazu entwi- ckelt habe, sei unerheblich und daraus lasse sich weder zugunsten noch zuungunsten des Beschwerdeführers etwas ableiten. Im Übrigen habe die KESB den Beschwerdeführer weder alleine noch kausal für den damals schwierigen Verlauf der Betreuung und Behandlung von E. verantwortlich gemacht. 2.2.3 Aus den Akten ergibt sich, was folgt: - Am 16. November 2018 entscheidet die KESB, E. zur Betreuung unter der Verantwortung des Vereins F. nach dem Konzept "J." in der Wohnung fürsorgerisch unterzubringen. Federführend für das Konzept "J." ist der Beschwerdeführer. - Nach der Anhörung am 14. November 2018 zum Übertritt in die Wohnung entfernt E. sich eigenmächtig aus dem I. und geht zum Bahnhof, wo sie sich auf die Geleise setzt. Im Wartesaal behändigt sie einen Aschenbecher aus Glas, zerschlägt diesen und behält eine Glasscherbe in der Hand, die ihr erst später abgenommen werden kann. Während dieses Vorfalls ist der Beschwerdeführer anwesend. Mit Hilfe der (von Dritten) avisierten Polizeibeamten wird E. anschliessend wieder ins I. gebracht. - Nach dem Bezug der Wohnung begibt E. sich wiederholt in gefährliche Situationen, indem sie sich nachts bei Nebel auf die Strasse oder beim Bahnhof auf die Geleise setzt, was jeweils Polizeieinsätze auslöst. Nachdem die Kantonspolizei E. am 21. November 2018 ins I. zurückbringt, verfügt die ärztliche Leitung des I. am gleichen Tag die Zurückbehaltung von E. Diese Massnahme wird am 22. November 2018 durch Dr. K. bestätigt und verlängert. - Aus dem Pflegebericht des I. vom 27. November 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer E. gegen 02.00 Uhr von draussen im Isolierzimmer des I. gefilmt hat. - Gemäss Pflegebericht berichtet E. am 3. Januar 2019, dass der Beschwerdeführer ihr anlässlich seines Besuches Fotos der Wohnung gezeigt habe und sie jetzt wieder massiv unter Heimweh leide. - Gemäss Aktennotiz der KESB vom 4. Januar 2019 möchte das I. Besuche des Beschwerdeführers bei E. unterbinden, weil diese bei der Patientin immer eine grosse Unruhe auslösen würden. - Med. pract. U. informiert die KESB am Abend des 4. Januar 2019, dass der Transport von E. nach M. einen guten, gewaltfreien Anfang genommen habe. Problematisch sei einzig das Verhalten des Beschwerdeführers gewesen, der mit der Verlegung nach M. nicht einverstanden gewesen sei, wieder im Isobereich gefilmt und sich anschliessend geweigert habe, diesen zu verlassen. Schliesslich habe die Polizei ihn aus dem Zimmer vor die Klinik tragen müssen (vgl. dazu auch die Schilderungen der den Transport begleitenden Polizeibeamtin). Seite 3/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3839 - Anlässlich der Anhörung vom 4. Januar 2019 stellt V. von der KESB bei E. einen zunehmend gestressten Gesichtsausdruck fest, als der Beschwerdeführer sich entgegen der Anweisungen des Klinikpersonals neben die Patientin auf die Matratze setzt. Diese äussert den Wunsch, dass keine Fotos gemacht werden und drückt sich vom Beschwerdeführer weg in die Ecke. Als alle Personen mit Ausnahme von A. den Raum verlassen, ist E. sehr unruhig und man hört sie von draussen laut sprechen. - Am 7. Januar 2019 ersucht der Leiter der KESB den Beschwerdeführer, seine Rollenauffassung als Ver- trauensperson zu überdenken. - Mit Brief vom 8. Januar 2019 schildert die ärztliche Leitung des I. die Probleme der Klinik mit dem Beschwerdeführer und regt an, eine andere Vertrauensperson für E. zu benennen. - Aus der Aktennotiz der Anhörung von E. in der Klinik N. am 6. März 2019 ergibt sich, dass A. im Beisein von E. die Rückkehr in die Wohnung zur Diskussion stellt, obwohl die Verfahrensbeiständin X. klar erklärt hatte, dass die Zusammenarbeit mit dem Verein F. beendet und die Wohnung aufgelöst worden sei. E. ist dadurch total überfordert und das Gespräch muss abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer will auch mit dem zuständigen Arzt wieder über das abgebrochene Projekt "J." diskutieren, was dieser ablehnt. - Am 8. Februar 2019 nimmt die (frühere) Verfahrensbeiständin von E. Stellung zur möglichen Absetzung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson und bestätigt die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit diesem. Dabei hält sie fest, dass A. nicht bereit sei, klar kommunizierte Fakten zu akzeptieren (Ab- bruch Projekt "J."). Vielmehr kolportiere er gegenüber E. und deren Eltern, dass die Wohnung (ehemals Projekt "J.") wieder bezogen werden könne. Zudem mache er regelmässig Kampfansagen gegenüber der Klinik und der KESB, die für E. wenig hilfreich seien. Er könne oder wolle nicht abschätzen, was seine Interventionen im Beisein von E. auslösen könnten und er sie durch solche Vorfälle in einen Loyalitäts- konflikt resp. in Not bringe. - Im Rahmen der Anhörung zur Verlegung von der O. ins I. vom 7. März 2019 äussert E., dass "das I. sie wegen der Sache mit A. nicht mehr aufnehmen wolle" und die "Anhörungen in Anwesenheit von A. für sie schwierig gewesen seien". Diese Darstellung wiederholt sie anlässlich der Anhörung vom 9. August 2019 im Verfahren ERV 19 44. - E. spricht nicht nur positiv von der Zeit in der Wohnung (Konzept "J."), sondern erwähnt auch ihre Angst, die an sie gestellten Erwartungen in einem offenen Setting nicht zu erfüllen. In seinem Gutachten hebt Dr. S. hervor, dass ein adäquates Reizmanagement essentiell ist und dass E. durch zu viel Handlungs- freiheit überfordert ist. 2.2.4 Der Vertrauensperson obliegt es, die betroffene Person über ihre Rechte aufzuklären und ihr bei deren Wahrnehmung zu helfen. Sie hat gegebenenfalls bei der Formulierung von Anliegen und bei deren Weiterlei- tung an die zuständigen Stellen und Behörden behilflich zu sein. Sie sollte bei Konflikten vermitteln und der betroffenen Person helfen, die Kontakte mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 432 ZGB; GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.142; HÄFELI, a.a.O., Rz. 27.18). Mit einer entspre- chenden Vollmacht der betroffenen Person erhält sie auch Akteneinsicht und ist in die Behandlung des Betroffenen miteinzubeziehen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 154; derselbe, a.a.O., Rz. 27.18; GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.145). Einer Vertrauensperson gegen den Willen des Patienten ihre Rechte abzuerkennen bzw. den Patienten aufzu- fordern, eine neue Vertrauensperson zu ernennen, kommt für die KESB lediglich als „ultima ratio“ in Betracht. Das kann regelmässig nur der Fall sein, wenn die Vertrauensperson ihren Aufgaben nachhaltig und so schwer- wiegend nicht gerecht geworden ist, dass eine ordnungsgemässe Tätigkeit ihrerseits nicht mehr erwartet wer- den kann, und zwar unabhängig davon, ob seitens der Vertrauensperson ein schuldhaftes Verhalten gegeben ist. In Betracht kommen insbesondere Fälle, in welchen die Vertrauensperson in offensichtlicher Weise gegen die Interessen der von ihr betreuten Person verstösst, oder wenn sich die Vertrauensperson nicht an allfällige Seite 4/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3839 Einschränkungen seitens der Klinik oder der KESB hält oder sich trotz entsprechender Abmahnungen wieder- holt fehlverhält (RB OG 2014 Nr. 5, S. 158). 2.2.5 Aufgrund der oben dargelegten Vorfälle hält das Obergericht es für erstellt, dass der Beschwerdeführer als Vertrauensperson zum Schaden von E. agiert hat, indem er unbeirrt am Projekt "J." festgehalten hat und nicht zur Kenntnis nehmen wollte, dass dieses für die KESB nicht mehr zur Diskussion stand. Mit seinem Gedankengut und seiner Haltung hat er offensichtlich auch die Eltern beeinflusst, die in ihm die "Fachperson" sehen, die ihrer leidenden Tochter im Kampf gegen die "böse" KESB beisteht. Dass sich die Eltern in ihrer Not und Verzweiflung eine menschlichere Unterbringung für ihre Tochter wünschten und wünschen, ist verständ- lich. Vom Beschwerdeführer mit seinem fachlichen Hintergrund kann hingegen ein differenzierteres Denken erwartet werden. Konkret, dass er nachvollziehen kann, dass es E. letztlich schadet, wenn sie spürt, dass ihre Eltern als engste, wichtigste und praktisch einzige Menschen, zu denen sie in ihrer Situation Kontakt pflegen kann, nicht hinter dem von der KESB in Absprache mit der involvierten Klinik verfügten Behandlungs- und Betreuungskonzept stehen. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass eine grundsätzlich kritische Haltung der Psychiatrie gegenüber nicht genügt, um eine Vertrauensperson abzuberufen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 153 f.). Aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt sich indessen, dass die KESB den Beschwerdeführer nicht wegen seiner psy- chiatriekritischen Einstellung, sondern wegen folgender Umstände von seiner Funktion suspendiert hat: - Dieser hat beharrlich am Projekt "J." festgehalten, obwohl die KESB sich davon – in Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen – aufgrund der Erfahrungen Mitte November 2018, als E. sich im Rah- men dieses Konzepts mehrfach in (lebens-) gefährliche Situationen begab und zahlreiche Polizeiein- sätze provozierte, klar distanzierte. - Die Hartnäckigkeit, mit der der Beschwerdeführer am Konzept "J." festhielt, verunmöglichte es den Eltern und E., sich von der Perspektive einer Rückkehr in die Wohnung zu verabschieden. - Zumindest in zwei Fällen hat der Beschwerdeführer Anhörungen durch die KESB gestört, sich den Anweisungen des Klinikpersonals widersetzt und damit E. offensichtlich in einen Loyalitätskonflikt resp. in eine emotionale Notsituation gebracht. Zudem wurden nach Besuchen durch die Mutter und den Beschwerdeführer regelmässig Impulsdurchbrüche beobachtet, was anschliessend an die Besuche be- wegungseinschränkende Massnahmen und/oder eine Erhöhung der medikamentösen Sedierung nötig machte. Dass dies vor der Empfehlung, wonach E. auf eine möglichst reizarme Umgebung angewiesen ist, dem Wohl der Patientin entgegenläuft, versteht sich von selbst. Das Obergericht verkennt nicht, dass E. nach dem Austritt aus dem Wohnheim G. Ende August 2018 bis zum Start des Konzeptes "Y." Anfang Oktober 2019 eine wahre (Klinik-) Odyssee hinter sich hatte, zu ihrem Schutz bzw. demjenigen Dritter teilweise massive Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit hinnehmen musste und nicht immer alles optimal abgelaufen ist (an dieser Stelle ist zum Beispiel die Verlegung nach M. zu nennen, die auf einem Missverständnis beruhte). Tatsache ist aber auch, dass die KESB über den Jahreswechsel 2018/2019 unter Zeitdruck mit grossem Engagement und einer hohen Präsenz einen enormen Einsatz leistete, um andere Unterbringungsmöglichkeiten zu finden. Dieses Unterfangen war (auch) deshalb so schwierig, weil E. einer derart intensiven Betreuung und Behandlung bedurfte und bedarf, dass keine Institution bereit war, die Patientin überhaupt oder länger als ein paar Tage aufzunehmen und das Team des I. einer enormen Belastung ausgesetzt war, die nur durch den Einsatz von (zusätzlichem) Security-Personal einigermassen aufgefangen werden konnte. Dass die KESB resp. die Klinik nicht bereit war, E. in die Obhut ihres Vaters oder zurück ins Konzept "J." zu entlassen, ist aufgrund der Erfahrungen im November 2018, als E. sich in der Nacht bei Nebel auf eine Strasse setzte oder sich auf die Bahngeleise begab, nachvollziehbar, umso mehr als der Gutachter Dr. S. festhielt, dass ein Suizid nicht im Sinne der als lebensbejahend beschriebenen Patientin liege. Seite 5/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3839 Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten, dass die "Fronten" zwischen der Klinik, der KESB und der Ver- trauensperson sich zunehmend verhärteten und eine sinnvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer deshalb nicht (mehr) möglich war (RBOG 2014 Nr. 5 S. 154). Es bleibt anzufügen, dass E. seit dem 8. März 2019 in ihrem Vater eine neue Vertrauensperson an ihrer Seite hat, welche diese Aufgabe offenbar zur Zufriedenheit aller Beteiligten wahrnimmt. Schliesslich hat E. der Entlassung des Beschwerdefüh- rers als Vertrauensperson zugestimmt. 2.3 2.3.1 Soweit dem Beschwerdeführer schädigende Handlungen zum Nachteil von E. nachgewiesen werden könnten, wären gemäss RA AA. entgegen einem vollständigen Entzug der Rechte als Vertrauensperson mögli- che Einschränkungen zu prüfen gewesen. Der vollständige Entzug der Rechte als Vertrauensperson stelle die ultima ratio dar. Die KESB habe trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers keine weniger weitgehenden Massnahmen geprüft, weshalb das rechtliche Gehör verletzt werde. 2.3.2 Die KESB hält vor dem geschilderten Hintergrund Verhältnismässigkeitsüberlegungen, wie sie im vom Beschwerdeführer mehrfach zitierten Entscheid des Obergerichts Thurgau angemahnt worden seien, nicht für notwendig resp. fragt sich, welche mildere und zugleich geeignete Massnahmen zur Verfügung gestanden hät- ten. 2.3.3 Am 7. Januar 2019 ersuchte der Leiter der KESB den Beschwerdeführer aufgrund diverser Vorkomm- nisse, seine Rolle als Vertrauensperson zu überdenken. Am 18. Januar 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einer möglichen Absetzung zu äussern. 2.3.4 Erweist sich die bezeichnete Person als für die Interessen der betroffenen Person schädlich, so ist ge- mäss der Auffassung von GEISER/ETZENSBERGER (a.a.O., N. 10 zu Art. 432 ZGB) ein Einschreiten der KESB möglich. Diese kann nötigenfalls die Ernennung der Vertrauensperson aberkennen. Sie kann aber auch die Vertrauensperson in ihren Funktionen beschränken, wenn dies der schwächere Eingriff ist. In jedem Fall ist bei solchen Eingriffen äusserste Zurückhaltung zu üben (so auch GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.141 und RB OG 2014 Nr. 5, S. 152 f.). Um den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, sind vor der "Abberufung" in der Regel weniger einschneidende Massnahmen zu prüfen, welche die Rechte der Vertrauensperson be- schränken (RB OG 2014 Nr. 5, S. 154). 2.3.5 Oben (E. 2.2.3) wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer mehrfach Situationen provoziert hat, in de- nen E. erkennbar in einen Loyalitätskonflikt und emotionale Not geriet. Damit hat er klar gegen die Interessen, der von ihm betreuten Person verstossen (RB OG TG 2014 Nr. 5, S. 158; GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 432 ZGB; HÄFELI, a.a.O., Rz. 27.17). Weil er nicht akzeptieren konnte, dass die KESB das Projekt "J." als gescheitert betrachtete und nicht mehr weiterführen wollte, hat er zudem mit der verantwortlichen Fachbe- hörde und den behandelnden Kliniken über längere Zeit einen unfruchtbaren Diskurs geführt, der für alle Betei- ligten aufwändig, unnötig und belastend war. Schliesslich hat er mehrmals Anweisungen seitens der Kliniklei- tung und/oder des Pflegepersonals ignoriert, sodass einmal sogar die Polizei eingreifen musste. Die KESB hat dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Abberufung als Vertrauensperson zwar nicht offiziell die Einschränkung seiner Rechte angedroht. Der Leiter der KESB hat diesem mit Brief vom 7. Januar 2019 aber zumindest eine klare Warnung zukommen lassen, indem er ihm empfohlen hat, seine Rollenauffassung als Vertrauensperson zu überdenken. Wie die Darstellung der diversen Ereignisse zeigt (oben 2.2.3), hat dieser "Wink mit dem Zaunpfahl" den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu gebracht, sein Tun selbstkritisch zu hinter- fragen oder sich gegenüber der KESB und den Mitarbeitenden des I. anders zu verhalten. Gerade weil der Beschwerdeführer so hartnäckig an seinen Ideen festhielt und Hinweise sowie Aufforderungen der KESB, der Verfahrensbeiständin von E. oder der Mitarbeitenden der involvierten Kliniken mehrfach missachtete, ist davon Seite 6/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3839 auszugehen, dass er sich an Anordnungen oder Einschränkungen von vornherein nicht gehalten hätte. Unter diesen Umständen durfte die KESB umgehend zur "ultima ratio", d.h. der Absetzung des Beschwerdeführers schreiten, ohne diesen vorgängig in seiner Funktion als Vertrauensperson einzuschränken resp. offiziell abzu- mahnen. Nachdem die Verantwortlichen den Beschwerdeführer mehrfach erfolglos darauf hingewiesen haben, dass das Konzept "J." nicht weiterverfolgt werde, ist die Frage, welche Einschränkung denn erfolgverspre- chend gewesen wäre, zudem berechtigt. Auch wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er sich mit grossem Engagement und grundsätz- lich gutem Willen für E. eingesetzt hat - was im Übrigen auch die KESB nicht in Abrede stellt -, erscheint seine Abberufung oder Suspendierung als Vertrauensperson von E. in Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt und es mussten deshalb vorgängig keine milderen Massnahmen geprüft und ausgesprochen werden. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Seite 7/7