2.3.6 Die Beistandschaft für die verstorbene Verbeiständete endete infolge ihres Ablebens. Als Folge davon hatte die Vorinstanz die Schlussrechnung und den Schlussbericht zu prüfen (Art. 415 und 425 ZGB) und - gegebenenfalls - zu genehmigen. Der Nachlass war im Zeitpunkt der Rechnungstellung noch nicht verteilt. Deshalb war es korrekt, die Verfahrenskosten dem Nachlass direkt zu belasten. Auch in diesem Zusammenhang hängt der umstrittene Betrag, Seite 6/7 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3818