603 ZGB mit weiteren Hinweisen). Erbgangsschulden sind dagegen Verbindlichkeiten, die durch das Ableben des Erblassers erst entstehen (zum Beispiel Beerdigungskosten, Willensvollstreckerhonorar, Kosten der Siegelung oder Inventaraufnahme). Die Rechtsprechung und überwiegende Lehre bejaht die solidarische Haftung der Erben auch für diese Schulden (dieselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 603 ZGB mit weiteren Hinweisen; SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, in: Basler Kommentar, ZGB II, 6. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 603 ZGB).