2016, N. 4 zu Art. 603 ZGB). Die gesetzliche Solidarhaftung gilt in sachlicher Hinsicht für Erbschaftsschulden (einschliesslich Steuerschulden des Erblassers), Erbgangsschulden, Lidlohnansprüche der Kinder sowie grundsätzlich für Vermächtnisse (dieselbe, a.a.O., N. 5 zu Art. 603 ZGB mit weiteren Hinweisen). Als Erbschaftsschulden werden die Schulden (Verbindlichkeiten, Passiven) des Erblassers bezeichnet, welche in den Nachlass fallen (dieselbe, a.a.O., N. 6 zu Art. 603 ZGB mit weiteren Hinweisen).