2.3.2 Nach den Beschwerdeführern ist die solidarische Auferlegung von Entschädigung und Gebühren auf alle Erben gesetzeswidrig, da die unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt würden. Diese hätten keine gegenseitigen Unterhaltspflichten, so dass auch deshalb die solidarische Auferlegung der Entschädigung und der Verfahrenskosten nicht zulässig sei. Diese seien den Erben je einzeln aufzuerlegen, nachdem sie erheblich herabgesetzt worden seien.