2.3 Solidarische Auferlegung der Entschädigung und der Verfahrenskosten 2.3.1 Bezüglich der Entschädigung hat die Vorinstanz erwogen, das Vermögen der verstorbenen Verbeiständeten rechtfertige es, diese den Erben aufzuerlegen. Weiter würden die Aktiven und Passiven mit dem Tod auf die Erben übergehen. Die Erben der verstorbenen Verbeiständeten hätten die Verfahrenskosten daher unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu bezahlen.