Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, geht der neue Tarif KESR in Art. 4 Abs. 3 von einem Stundenansatz von CHF 30.00 aus. Dies würde hier zu einer Entschädigung von CHF 1‘800.00 führen. Nach Auffassung des Obergerichts werden damit die oben umschriebenen Bemühungen der Beiständin und des Beistandes nicht angemessen abgegolten. Zwar waren die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Verbeiständeten soweit gut überschaubar.