rung des Grundstückverkaufs erforderten eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung und auch den Beizug Dritter. An dieser Stelle sind der Schätzer für den Marktwert, der Arzt bezüglich der Urteilsfähigkeit der verstorbenen Verbeiständeten, das Grundbuchamt für die Erstellung des Kaufvertragsentwurfs sowie die Bodenrechtskommission für die Abparzellierung zu nennen. Seite 4/7 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3818