Bezüglich der oben erwähnten massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2.1.7) geht das erkennende Gericht von folgenden Verhältnissen aus: - Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben: Der Beistand hat im Wesentlichen den Grundstückverkauf im Jahr 2015 abgewickelt und die dafür erforderlichen Abklärungen getätigt; die finanziellen Alltagsgeschäfte hat die verstorbene Verbeiständete selbständig erledigt. - die persönlichen Verhältnisse der verstorbenen Verbeiständeten: diese lebte in geordneten finanziellen Verhältnissen und war Eigentümerin einer Liegenschaft in H.;