Diese Sachverhalte und die entsprechenden Akten sind deshalb sowohl dem Gericht, der Vorinstanz und dem Beigeladenen als auch den Beschwerdeführern und deren Rechtsvertreter, der an diesen Verfahren ebenfalls beteiligt war, als bekannt vorauszusetzen. Zudem hat die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nochmals umfassend Akteneinsicht gewährt.