Bei der Bemessung der Entschädigung sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die damit verbundene Verantwortung (Art. 4 Abs. 1 Tarif KESR). Sind für die Führung der Beistandschaft besondere berufliche Kenntnisse erforderlich, wird die Entschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach dem entsprechenden Berufstarif ermittelt (Art. 4 Abs. 2 Tarif KESR). Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist von einem Stundenansatz von CHF 30.00 auszugehen (Art. 4 Abs. 3 KESR).