124 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht [bGS 721.1]) ging. Im Gegensatz zu den soeben zitierten Entscheiden, bei denen die Vorinstanz, d.h. das Departement Bau und Umwelt, seinen Rekursentscheid noch unter dem alten Recht traf, war der neue Tarif KESR hier beim Entscheid der Vorinstanz am 7. November 2019 bereits in Kraft, lediglich der diesem zugrundeliegende Sachverhalt ereignete sich vor der Anpassung der Verordnung. Umso mehr ist bei der Festsetzung der Entschädigung für die Beiständin und den Beistand auf das neue Recht abzustellen.