Vorliegend ist die Entschädigung an die Beiständin und den Beistand nach Beendigung der Massnahme streitig. Das Verfahren wurde mit Einreichung des Schlussberichts resp. der Schlussrechnung eingeleitet und ist folglich seit dem 25. Juli 2016 anhängig. Der Regierungsrat hat in Art. 7 Tarif KESR bestimmt, dass diese Verordnung auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung findet. Er hat damit ausdrücklich eine spezialgesetzliche Übergangsregelung statuiert, wie er sie zuvor schon identisch im alten Tarif KESR vorgesehen hat.