2014, S. 201 ff.). Es kann spezialgesetzlich insbesondere angeordnet werden, dass neues materielles Recht sofort, d.h. auch während eines bereits hängigen Beschwerdeverfahrens anzuwenden ist (vgl. W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 777 und 779).