ob und gegebenenfalls in welchen Fällen das alte Recht nachwirkt und welches Recht in zum Zeitpunkt der Rechtsänderung hängigen erstinstanzlichen oder in Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist (MARKUS JOOS, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, 2009, S. 449 f. Rz. 3). Bei der Ausgestaltung einer angemessenen Übergangsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des Ermessens offen, wobei das Bundesgericht eine solche Regelung auch verfassungsrechtlich als geboten erachtet, wenn dabei der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Willkürverbot und der Vertrauensgrundsatz Beachtung finden (BGE 128 I 92, E. 4).