Dieser Tarif wurde in der Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindesund Erwachsenenschutzrecht vom 18. Dezember 2012 (Tarif KESR, bGS 212.43) verwirklicht. Auf den 1. Januar 2019 wurde der Tarif angepasst. Damit stellt sich die Frage, ob auf die strittige Entschädigung der bisherige oder kraft einer ausdrücklichen oder einer allgemeinen Regel des Übergangsrechts der revidierte Tarif anwendbar ist.