Aus den Erwägungen: 2.1 Entschädigung für die Beiständin und den Beistand 2.1.1 Im Entscheid der KESB vom 7. November 2019 wird festgehalten, gemäss Angaben des Beistandes habe sich die Zusammenarbeit seit August 2015 „im Grossen und Ganzen auf die Abwicklung des Grundstückverkaufs und die entsprechenden Abklärungen“ beschränkt. Dies dürfte - abgesehen von der Aufnahme des Eingangsinventars - auch für die Zeit zutreffen, während der die früher zuständige Beiständin die Beistandschaft geführt habe. Gemessen an einem durchschnittlichen mittleren Aufwand erscheine für die rund 2 ½-jäh- rige Amtszeit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6‘000.00 angemessen.