Demgegenüber richtet sich der Auftrag gemäss Dispositiv-Ziffer 2 an den Beistand. Dieser wird nur im Rahmen dieses Auftrages tätig. Wichtig ist, dass er nur ergänzend und komplementär zu den Eltern tätig wird (dieselben, a.a.O., Rz. 808; Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3). Wenn also die Eltern selbst eine Einigung finden, hat der Beistand keine Aktivitäten zu entfalten. Aus diesen allgemeinen Ausführungen ergibt sich vorliegend folgendes Verhältnis zwischen Familienberatung und Beistand: Die Parteien müssen zwar - in Befolgung der Weisung - die Familienberatung besuchen. Ob dabei ein Ergebnis erzielt wird, ist aber offen.