Das können verfahrensleitende Verfügungen, gegebenenfalls aber auch vorsorgliche Massnahmen sein (dieselbe, a.a.O., Rz. 3.18). Weil Weisungen nach 307 Abs. 3 ZGB nur eine beschränkte Wirksamkeit zukommt und diese zur Behebung von Gefährdungen häufig nicht genügen, werden sie oft kombiniert mit einer Beistandschaft nach 308 ZGB (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 40.10).