Die Verfahrensinstruktion der KESB besteht in solchen Fällen nicht nur in der transparenten Festlegung des Vorgehens und der Abklärungsaufträge, sondern gegebenenfalls auch in der Klärung der Rollen bereits installierter Helfersysteme (namentlich Beistand, Therapeuten, sozialpädagogische Familienbegleitung). Es versteht sich von selbst, dass angesichts des autoritativ gesteuerten Abklärungsverfahrens (Art. 314 in Verbindung mit Art. 446 ZGB) auch diese Rollenklärungen autoritativ festgelegt werden müssen. Das können verfahrensleitende Verfügungen, gegebenenfalls aber auch vorsorgliche Massnahmen sein (dieselbe, a.a.O., Rz.