Falls während einer laufenden Massnahme ein zusätzliches Verfahren angehoben wird, besteht die Gefahr dysfunktionaler paralleler Interventionen, zum Beispiel, wenn eine Mediation, ein Gutachten oder eine Verfahrensbeistandschaft angeordnet wird. Ohne klare schriftliche Reglung der jeweiligen Rollen und Aufgaben (verfahrensleitende Verfügung, möglichst mündliche Erläuterung) besteht die Gefahr, dass innerhalb des Helfersystems mit sich überschneidenden und teilweise auch überlagernden Zuständigkeiten oder bei den Verfahrensbeteiligten Konfusionen entstehen.