Das Massnahmenpaket muss jedenfalls stets das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen (CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.27). Dabei ist es insbesondere Aufgabe der KESB, innerhalb der genannten Kategorien jene Detailmassnahme(n) zu definieren, mit welcher der Gefährdungslage im Einzelfall - mutmasslich - am besten zu begegnen ist. Wie der neu konzipierte Erwachsenenschutz ist auch der Kindesschutz vom Prinzip der Massschneiderei geleitet (KONFERENZ FÜR KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZ