Auch wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, können mehrere Massnahmen miteinander kombiniert werden, was in der Praxis häufig vorkommt. Zu beachten ist allerdings, dass sie in ihrer Summe nicht einem Entzug der elterlichen Sorge gleichkommen dürfen, ansonsten diese auch tatsächlich zu entziehen ist. Das Massnahmenpaket muss jedenfalls stets das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen (CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.27).