3. Den Eltern von F., A. und L. wird die Weisung erteilt, die laufende Elternberatung bei M. in G. weiterzuführen und mindestens einmal im Monat aktiv wahrzunehmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB).“ Seite 3/5 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3785