Wie der Entscheidbegründung zu entnehmen sei, sei die Weisung als Verstärkung der Bedeutung der Elternberatung zu verstehen, die eine Vorstufe einer freiwilligen Mediation darstelle. Die Ausführungen zur Subsidiarität und Koordination zwischen Elternberatung und Beistandschaft gingen grundlegend am Wesen einer Beistandschaft vorbei, insbesondere wenn die Meinung vertreten werde, die Beistandschaft sei subsidiär zur Elternberatung und der Beistand würde schlichten und vor allem „richten“. Der Entscheid des Eheschutzrichters vom 8. August 2017 sieht folgende Betreuungsregelung vor: