Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht zu dieser Problematik. Die KESB beantragt, auf die Ziffern 1 und 1.1 des Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Die Aufgaben und die Kompetenzen der Beistandsperson würden in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids genügend umschrieben. Die Elternberatung habe die Eltern zu beraten. Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, welche Aufgaben überhaupt und allenfalls wie zu umschreiben wären. Wie der Entscheidbegründung zu entnehmen sei, sei die Weisung als Verstärkung der Bedeutung der Elternberatung zu verstehen, die eine Vorstufe einer freiwilligen Mediation darstelle.