Das oben erwähnte Beispiel zeige deutlich, dass die Aufgaben des Beistands nicht genügend umschrieben seien. Gerade weil er nicht einmal den Gerichtsentscheid umsetze, seien die Aufgaben eben nicht klar. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip gehe es darum, dass die Elternberatung zuerst greife, bevor die härtere Massnahme - die Beistandschaft - einsetzen solle. Zudem sei seitens des Beistands und der Elternberatung ein Bericht einzuholen, wie sich die Situation seit der Einsetzung des Beistands gestalte. Dass die Weisung - wie die Vorinstanz in der Stellungnahme meine - als Verstärkung der Bedeutung der Elternberatung zu verstehen sei, sei nicht verständlich.