Aus den Erwägungen: 3.2 Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid aufgrund des Sachverhalts und der Situation als unangemessen. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden habe im Entscheid vom 8. August 2017 eine detaillierte Betreuungsregelung getroffen und die Klärung der Details den Eltern mit Hilfe der Elternberatung überlassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin hätten anlässlich der Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geäussert, dass die Elternberatung gut klappe. Mit dem vorliegenden Entscheid habe die KESB nun eine Kompetenzüberschreitung geschaffen, die mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar sei.