Die Parteien müssen zwar - in Befolgung der Weisung - die Familienberatung besuchen. Ob dabei ein Ergebnis erzielt wird, ist aber offen. Wird im Rahmen der Familienberatung eine einvernehmliche Lösung gefunden und auch dokumentiert, wird der Beistand grundsätzlich nicht aktiv werden. Wird keine Lösung gefunden, wird der Beistand im Rahmen seines Auftrages aktiv. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, die Aufgaben von Familienberatung und Beistand behördlich festzulegen. Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.01.2020, O2K 18 10