Nach Art. 109 Abs. 3 ZGB entfällt die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes, wenn die Ehe für ungültig erklärt wird, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über die Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnern und Ausländer zu umgehen. Vorliegend wurde der Eheungültigkeitsgrund nach Art. 105 Ziff. 4 ZGB bejaht. Die Ungültigerklärung der Eheschliessung hat zur Folge, dass die Vaterschaftsvermutung des «Scheinehemannes» ex tunc dahinfällt (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 109 ZGB). Seite 7/7