Die Umstände sprechen klar dafür, dass die Heirat vollzogen wurde, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind daher zutreffend. 2.5 Fazit Gemäss obigen Ausführungen liegt eine Scheinehe vor, die geschlossen wurde, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen; die Voraussetzungen von Art. 105 Ziff. 4 ZGB sind erfüllt. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 26. April 2021 festhält, ist die am 13. Dezember 2017 geschlossene Ehe zwischen A. sel. und der Berufungsklägerin für ungültig zu erklären.