Die Verurteilung mittels Strafbefehles vom 28. Oktober 2014 zeigt auf, dass die Berufungsklägerin bereits im Konflikt mit dem AIG stand. Ohne die Eheschliessung wäre es der Berufungsklägerin nicht möglich gewesen, einen längerfristigen Aufenthaltstitel zu erwirken. Wie bereits oben in Erwägung 2.3.7 festgehalten wurde, muss davon ausgegangen werden, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei der Berufungsklägerin fehlte. Die Umstände sprechen klar dafür, dass die Heirat vollzogen wurde, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen.