Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wurde die bis zum 2. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung widerrufen und die Berufungsklägerin angewiesen, die Schweiz bis zum 15. Dezember 2019 zu verlassen. Als Begründung gab das Amt für Inneres, Abteilung Migration, des Kantons Appenzell Ausserrhoden, an, dass der Bewilligungsanspruch der Berufungsklägerin aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen sei und sie durch unwahre Angaben bei der Gesuchstellung sowie durch Täuschung der Behörden Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt habe.