Am 16. Mai 2017 stellte die Berufungsklägerin einen Antrag für die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Als Zweck der Einreise gab sie die Heirat mit A. sel. an. Am 21. August 2017 reichte sie ein Gesuch um Einreisebewilligung für Angehörige aus Drittstaaten (nicht EU/EFTA) ein. Auch hier gab sie als Zweck die Heirat mit A. sel. an. Am 14. Dezember 2017 meldete sich die Berufungsklägerin bei der Einwohnerkontrolle in H. an und reichte das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B mit Erwerbstätigkeit ein, welche ihr im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug bewilligt wurde.