Seite 6/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3846 Die Berufungsklägerin weilte bereits im Jahr 2014 in der Schweiz. Sie wurde mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2014 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und unrechtmässigem Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.