selbst wusste nicht, wo die Berufungsklägerin wohnte. Sie besuchte A. sel., jedoch mit grösseren Abständen zwischen den Besuchen, was sich an der unbemerkt gebliebenen Schwangerschaft der Berufungsklägerin zeigt. Die Umstände sprechen dafür, dass Sexualität keinen Bestandteil der Beziehung zwischen den Ehegatten bildete. Aus der ausserehelich gelebten Intimität der Berufungsklägerin mit C. entstammte zudem G.