Auch nach dem Heiratsantrag konnte bzw. wurde kaum Zeit miteinander verbracht. Dies äusserte sich denn auch im Ehevorbereitungsverfahren – im sehr oberflächlichen und lückenhaften Kenntnisstand der Ehegatten voneinander. Zweifelhaft ist des Weiteren, ob die Berufungsklägerin nach der Heirat je die Absicht hatte, eine fortdauernde Wohngemeinschaft mit A. sel. zu begründen. Sie lebte, wenn überhaupt, spätestens ab dem dritten Monat nach der Eheschliessung an einem unbekannten Ort. Sie kam ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nach und konnte nicht glaubhaft schildern, wo sie wohnte. A. sel. selbst wusste nicht, wo die Berufungsklägerin wohnte.