2.3.7 Zwischenfazit Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell bestand, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Die Vorinstanz kam gestützt auf zahlreiche Indizien zum Schluss, dass eine Scheinehe eingegangen wurde. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und insgesamt überzeugend: A. sel. verzeigte die Berufungsklägerin und sich selbst. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Berufungsklägerin darüber, seit wann sich die Eheleute kannten. Ob dies bereits 2010 in Serbien der Fall war, darf von den Berufungsbeklagten 1 und 2 zurecht bezweifelt werden; Beweise liegen dafür keine vor.