Des Weiteren spricht die ausserehelich gelebte Intimität der Berufungsklägerin mit C., mit welchem sie bereits im Jahre 2014 eine Beziehung führte und dann spätestens ab Herbst 2018 Geschlechtsverkehr hatte, für eine Scheinehe. Gemäss Abstammungsgutachten vom 11. November 2019 des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ist C. der biologische Vater von G. Folglich bestehen erhebliche Zweifel daran, dass eine sexuelle Beziehung im Sinne einer körperlichen oder spirituellen Verbindung zwischen A. sel. und der Berufungsklägerin jemals bestand. Die Rüge ist auch in diesem Punkt abzuweisen.