Erstellung der Frage, ob gemäss der Definition einer Lebensgemeinschaft eine körperliche und spirituelle Verbindung bestand (vgl. dazu oben Erwägung E. 2.3). Daneben sind auch die fehlende Wohngemeinschaft, die nur spärlich zusammen verbrachte Zeit während Besuchen und damit einhergehend die unbemerkt gebliebene Schwangerschaft (E. 2.3.5) zu würdigen, die gegen eine sexuelle Beziehung sprechen und im Einklang mit dem Aussageverhalten von A. sel. stehen. Des Weiteren spricht die ausserehelich gelebte Intimität der Berufungsklägerin mit C., mit welchem sie bereits im Jahre 2014 eine Beziehung führte und dann spätestens ab Herbst 2018 Geschlechtsverkehr hatte, für eine Scheinehe.