Die Vorinstanz würdigte die sexuelle Komponente der Beziehung als gesonderten Punkt und stellte dabei auf Aussagen von A. sel. ab. Seine zuletzt gemachte Aussage, sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt, nachdem er einmal in der Einvernahme vom 2. Juli 2019 und einmal in der Einvernahme vom 7. Januar 2020 angab, keinen sexuellen Kontakt zur Berufungsklägerin gepflegt zu haben, ist wenig glaubhaft. Darin ist der Vorinstanz beizupflichten. Dass A. sel. aus Scham nicht über das Thema habe sprechen können, ist nicht glaubhaft, spricht er doch an mehreren Stellen über die aussereheliche Zeugung von G. oder seine mutmassliche Unfruchtbarkeit.