Nach Auffassung der Berufungsbeklagten 1 und 2 habe A. sel. in der Einvernahme vom 7. Januar 2020 realisiert, dass die Frage von Bedeutung sein müsse, wenn er seine Frau zurückhaben wolle. In Tat und Wahrheit habe er bei seiner Anzeige richtig ausgesagt, wonach kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Zu C. habe die Berufungsklägerin ein aussereheliches Verhältnis gepflegt. Auch habe C. im Jahre 2014 ausdrücklich behauptet, die Berufungsklägerin sei seine Freundin, unabhängig davon, dass er verheiratet gewesen sei. So belege die Tatsache, dass C. nach dem Tod von A. sel. die Wohnung geräumt habe, ein enges – aussereheliches – Verhältnis zur Berufungsklägerin.