2.3.6 Intimität und aussereheliche Beziehung Die Berufungsklägerin macht geltend, am 2. Juli 2019 habe A. sel. zunächst zu Protokoll gegeben, dass er nie mit der Berufungsklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe, danach – auf Nachfrage der Strafverfolgungsbehörden – seine Scham abgelegt habe und darüber habe sprechen können. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz sei von Geschlechtsverkehr auszugehen. Im Übrigen belege die aussereheliche Zeugung eines Kindes mit C. nicht notwendigerweise auch eine aussereheliche Beziehung. Die Vorinstanz ziehe den falschen Schluss, wenn sie davon ausgehe, dass die Zeugung des Kindes dem Ehewillen entgegengestanden habe.