Vorliegend ist aber das Gegenteilige der Fall: Sämtliche übrigen Anhaltspunkte sprechen dafür, dass gerade keine Wohngemeinschaft und somit keine Lebensgemeinschaft bestand und die Fotografien lediglich abgehaltene Besuche belegen. In den Ausführungen zu den Fotografien beschränkt sich die Berufungsklägerin weitgehend darauf, dem Obergericht appellatorisch ihre eigene, abweichende Auffassung zur Fakten- und Beweislage vorzutragen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.