gemeinsam mit der Berufungsklägerin und der Tochter, G., zeigen, vermögen nicht zu belegen, dass sie in einer Wohngemeinschaft lebten oder die Berufungsklägerin regelmässig an den Wochenenden in F. übernachtete. Diese vorinstanzliche Feststellung ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Fotografien, die persönliche Gegenstände zeigen und eine Wohngemeinschaft belegen sollen. Eine falsche Darstellung des Sachverhaltes könnte allenfalls angenommen werden, wenn im weiteren Kontext Anhaltspunkte dafür sprechen würden, dass eine Wohngemeinschaft bestand. Vorliegend ist aber das Gegenteilige der Fall: